BImSchV 39 Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15)

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1084 - 1085)

A.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
1.
Diffuse Quellen Bevölkerung des
Ballungsraums
oder Gebiets
(in Tausend)
Falls der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
überschreitet
Falls der maximale Wert
zwischen der oberen und der
unteren Beurteilungsschwelle liegt
Schadstoffe
außer PM
PM (Summe aus PM 10 und PM 2,5 ) Schadstoffe
außer PM
PM 2 ) (Summe aus PM 10 und PM 2,5 )
    0 –   249  1  2  1  1   250 –   499  2  3  1  2   500 –   749  2  3  1  2   750 –   999  3  4  1  2 1 000 – 1 499  4  6  2  3 1 500 – 1 999  5  7  2  3 2 000 – 2 749  6  8  3  4 2 750 – 3 749  7 10  3  4 3 750 – 4 749  8 11  3  6 4 750 – 5 999  9 13  4  6       6 000 10 15  4  7
2.
Punktquellen Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:
die Emissionsdichte,
die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,
die mögliche Exposition der Bevölkerung.
B.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM 2,5 -Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen: Land Anzahl der
Probenahmestellen
Baden-Württemberg 2 Bayern 3 Berlin 3 Brandenburg 2 Bremen 1 Hamburg 2 Hessen 3 Mecklenburg-Vorpommern 2 Niedersachsen 2 Nordrhein-Westfalen 9 Rheinland-Pfalz 1 Saarland 1 Sachsen 1 Sachsen-Anhalt 2 Schleswig-Holstein 1 Thüringen  1.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.
C.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden Falls der maximale Wert die
obere Beurteilungsschwelle überschreitet
Falls der maximale Wert zwischen
der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20 000 km 2 1 Station je 40 000 km 2
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.

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