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BImSchV 41 § 3 Organisationsform von Stellen

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

Referenzen

  • § 29 1x (nicht zugeordnet)

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