(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
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Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - 2.
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die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - 3.
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ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder - 4.
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die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.