BImSchV 9 § 4d Angaben zur Energieeffizienz

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie.

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