Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
BImSchV 9 § 6 Eingangsbestätigung
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
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