BinSchAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Der Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin wird gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von