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BinSchAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Der Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin wird gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Referenzen

  • § 25 1x (nicht zugeordnet)

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