BinSchEO § 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
"Eichung" die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
2.
"Übereinkommen" das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
3.
"Zentralstelle" die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
4.
"Schiffe" Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
5.
"Antragsberechtigte" der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;
6.
„Schiffsregisterordnung“ Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
7.
„Eichgesetz“ Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
8.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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