BinSchEO § 24 Leerebene und untere Eichebene

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.

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