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BinSchEO § 27 Tragfähigkeit

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.

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