BinSchEO § 37 Grenzfälle

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.

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