BinSchEO § 39 Nachprüfung von Eichungen

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.

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