BinSchG § 10 Amtliche Mitteilung

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die

1.
nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.

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