Die nach § 3a Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte von ihnen verwaltete gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für die Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 dieses Gesetzes oder § 9g des Seeaufgabengesetzes genannten Zwecken zu verwenden.
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BinSchG § 15 Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 1/23 RhSch
16. September 2024
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22 U 1/23 RhSch | 16. September 2024 |
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Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 2/23 RhSch
2. September 2024
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22 U 2/23 RhSch | 2. September 2024 |