Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
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BinSchG § 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
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