BinSchG § 4 Gebühren und Auslagen

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 W 22/14
4. Juli 2014
6 W 22/14 4. Juli 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 6/11
23. November 2011
6 C 6/11 23. November 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 23 U 9/02 RhSch
31. Januar 2003
23 U 9/02 RhSch 31. Januar 2003