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BinSchGerG § 8

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

Referenzen

  • § 495 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 1/23 RhSch
16. September 2024
22 U 1/23 RhSch 16. September 2024
Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 2/23 RhSch
2. September 2024
22 U 2/23 RhSch 2. September 2024