Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.
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BinSchGerG § 8
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Referenzen
- § 495 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 1/23 RhSch
16. September 2024
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22 U 1/23 RhSch | 16. September 2024 |
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Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe - 22 U 2/23 RhSch
2. September 2024
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22 U 2/23 RhSch | 2. September 2024 |