BinSchKostV 2002 § 4 Doppelte Gebühr

Kostenverordnung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von