Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.
BinSchKostV 2002 § 4 Doppelte Gebühr
Kostenverordnung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Referenzen
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