BinSchPatentV 1998 § 22 Ersatzausfertigung

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

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