BinSchPatentV 1998 § 28 Übergangsvorschriften

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:

Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnisklasse Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 A Schifferpatent B Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 C1 Schifferausweis C2
(für alle Wasserstraßen der Zonen 3 und 4)
Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 D1 Feuerlöschbootpatent D2 Sportschifferzeugnis E Fährführerschein F

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.

(3) (weggefallen)

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