(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:
Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
Fahrerlaubnisklasse
Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2
A
Schifferpatent
B
Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2
C1
Schifferausweis
C2
(für alle Wasserstraßen der Zonen 3 und 4)
Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2
D1
Feuerlöschbootpatent
D2
Sportschifferzeugnis
E
Fährführerschein
F
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
(3) (weggefallen)