Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis (Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
- 1.
-
von Befähigungszeugnissen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1, - 2.
-
einer Fahrerlaubnis, soweit die Eintragung im Befähigungszeugnis nicht möglich ist.