Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
BinSchPRG § 1
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Referenzen
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