Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.
BinSchPRG § 105
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
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Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.
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