Wird außer dem Fall der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
BinSchPRG § 110
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Referenzen
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