Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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BinSchPRG § 77
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Referenzen
- §§ 536 bis 552 17x (nicht zugeordnet)