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BinSchPRG § 77

Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

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