Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
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Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
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Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; - 3.
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Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: - a)
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Schiff - Schiff, - b)
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Nautische Information, - c)
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Schiff - Hafenbehörde, - d)
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Funkverkehr an Bord, - e)
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Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
- 4.
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Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; - 5.
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Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); - 6.
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Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; - 7.
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Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; - 8.
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Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.