BinSchStrEV 2012 § 2 Zuständige Behörden

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder.

(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

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