BinSchStrO 2012 § 1.09 Besetzung des Ruders

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie Sicht möglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:
Bundeswasserstraße km Beschränkungen Aller 0,25 – 49,65 (Schleuse
Hademstorf)

49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand
von 200 cm am Pegel Celle

nur bis zu einem Wasserstand
von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal 0,00 – 2,10 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 1,00 – 21,80 Dahme-Wasserstraße 10,30 – 14,75 (Krimnicksee,
Krüpelsee)
Ems 44,78 bis 124,00 nur bis zu einem Wasserstand
von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanal volle Länge Fulda bis 108,78 Hohennauener Wasserstraße 1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40 Lahn -11,08 – 135,96 Main Altarm Steinheimer Bogen
57,90 – 58,30
Obere Havel-Wasserstraße Großer Labussee von 86,35 – 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
Peene 0,95 – 104,60 Regnitz 7,43 – 6,41 Roßdorfer Altkanal 0,90 – 6,86 Ruhr 11,70 – 12,21 nur bis zu einem Wasserstand
von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale 36,65 – 93,60
95,80 – 120,00
Sagter Ems Leda – Einmündung bis
Elisabethfehnkanal
Stadttrave 0,09 – 2,65 Stichkanal Osnabrück 1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76) Stör-Wasserstraße 20,00 – 44,70 Storkower Gewässer 0,00 – 2,70 (Langer See)
3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Teupitzer Gewässer 0,00 – 6,63 (Huschtesee,
Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-
see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,
Straßenbrücke Plaue –
Wusterwitz) – km 3,93
Werra 0,78 – 89,00 Weser 0,00 – 204,30 Zernsdorfer Lanke 0,00 – 3,00 Ziegelsee 26,50 – 30,37
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

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