BinSchStrO 2012 § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

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