BinSchStrO 2012 § 1.27 Verbände

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Referenzen

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