In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung „Heck zu Tal“ gekuppelt sein.
BinSchStrO 2012 § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.