Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
BinSchStrO 2012 § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.