- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
-
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet, - b)
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die Vorschriften über - aa)
-
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, - bb)
-
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2, - cc)
-
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren - aaa)
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der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und - bbb)
-
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
- dd)
-
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
- c)
-
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- 2.
-
Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet und - bb)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- b)
-
die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und - bb)
-
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
- c)
-
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und - d)
-
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
-
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn - a)
-
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet und - b)
-
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.