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BinSchStrO 2012 § 11.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

Referenzen

  • § 3 1x (nicht zugeordnet)
  • § 7 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

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