- 1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet, - b)
die Vorschriften über - aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, - bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2, - cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren - dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
- c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- 2.
Der Schiffsführer hat - a)
sicherzustellen, dass - aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und - bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- b)
die Vorschriften übereinzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, - c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, - d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und - e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
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BinSchStrO 2012 § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.