- 1.
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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt - a)
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vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 13 km/h, bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 11 km/h, - b)
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abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über - aa)
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die Zenn (km 53,70), - bb)
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die Rednitz (km 61,90) und - cc)
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die Schwarzach (km 79,07)
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m 6 km/h.
- 2.
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Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.