- 1.
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Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden. - 2.
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Abweichend von Nummer 1 dürfen - a)
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ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und - b)
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ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle
- 3.
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Im Bereich der in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.