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BinSchStrO 2012 § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
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Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
- 2.
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Das Befahren
- a)
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der Regnitz
- aa)
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von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
- bb)
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vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
- cc)
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von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
- b)
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der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
- 3.
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Das Befahren der Regnitz
- a)
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vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
- b)
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von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
- c)
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vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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