BinSchStrO 2012 § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke Richtpegel Hochwassermarke Lahnmündung – Schleuse Lahnstein Rheinpegel Koblenz 650 cm Schleuse Lahnstein – Steeden Kalkofen 360 cm oberhalb Steeden (km 70,00) Leun 360 cm.

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