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BinSchStrO 2012 § 13.13 Nachtschifffahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
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Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
- 2.
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Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
- 3.
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Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
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