§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.
BinSchStrO 2012 § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.
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