- 1.
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. - 2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BinSchStrO 2012 § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.