- 1.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. - 2.
Die Fahrrinnentiefe - a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m, - b)
b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.
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BinSchStrO 2012 § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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