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BinSchStrO 2012 § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

Referenzen

  • § 3 1x (nicht zugeordnet)

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