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BinSchStrO 2012 § 15.10 Stillliegen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
2.
Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
3.
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liegeoder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.
4.
Auf dem
Datteln-Hamm-Kanal
von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stillliegens verboten.
5.
Ein Wohnboot darf auf der
Leda
und
Sagter Ems
sowie auf dem
Ems-Seitenkanal
nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.