- 1.
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Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten. - 2.
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Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden: - aa)
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1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m; - bb)
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1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m; - cc)
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1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
- 3.
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Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.