§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).
BinSchStrO 2012 § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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