- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und - bb)
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auf dem Fahrzeug oder Verband - aaa)
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bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und - bbb)
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bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1, - bb)
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das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, - cc)
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die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2, - dd)
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das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und - ee)
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die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband - aa)
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die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und - bb)
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die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und - bb)
-
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 und 4
- c)
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das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband - a)
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die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und - b)
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die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7