Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
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an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter; - 2.
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über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter, - a)
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bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht, - b)
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bei Verkehr in nur eine Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.