(siehe § 17.18 Nummer 6 Satz 3)
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BinSchStrO 2012 § 17.09 Ankern
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
- § 17 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.