BinSchStrO 2012 § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe m m m 1. km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) Fahrzeug/Schubverband 45,00 6,20 je nach Wasserstand soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 2. bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32 Fahrzeug/Schubverband 67,00 9,00 je nach Wasserstand 3. km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,50 je nach Wasserstand.

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