Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinSchStrO 2012 § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
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